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   VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85   

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VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85 (https://dejure.org/1985,3547)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.06.1985 - 3 TG 444/85 (https://dejure.org/1985,3547)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Juni 1985 - 3 TG 444/85 (https://dejure.org/1985,3547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 36, 152 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.1979 - XI A 611/79
    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85
    Dabei ist, da eine Teilbaugenehmigung die grundsätzliche Billigung der gesamten Baumaßnahme einschließt (vgl. § 98 Abs. 3 Satz 1 HBO und OVG Münster, Urteil vom 24.08.1979 - XI A 611/79 - BRS 35 Nr. 150) bereits jetzt das Gesamtvorhaben in die rechtliche Überprüfung einzubeziehen.

    Der hier mögliche Widerruf der rechtswidrigen Teilbaugenehmigung stellt die Bauaufsichtsbehörde von jeder Bindung frei ( vgl. für andere landesrechtliche Regelungen Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/ Wiechert, Nds BauO, Komm., 3. Aufl. 1984, § 76 Rdnr. 4; BGH, U. v. 10.02.1983 - III ZR 105/81 - BRS 40 Nr. 178 m.w.N. und OVG Münster, U. v. 24.08.1979 - XI A 611/79 - BRS 35 Nr. 150 zu § 90 BauO, NW; BayObLG, U.v. 29.10.1979 - RReg.

  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.02.1977 (IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155) einen Nachbarschutz insoweit bejaht hat, als dem Gebot der Rücksichtnahme in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung zukomme, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei, und dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme in Gebieten, in denen unterschiedliche Nutzungen aufeinanderstoßen, nur einen Schutz vor unzumutbaren Belästigungen zugesprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 05.10.1984 - 4 B 190 bis 192.84 - UPR 1985, 135), wie im übrigen auch der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nunmehr unter besonderen Voraussetzungen einen Nachbarschutz aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme anerkennt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -), kommt ein Nachbarschutz hier nicht zum Zuge.
  • BVerwG, 05.10.1984 - 4 B 190.84

    Umfang des Drittschutzes aufgrund des baurechtliche Rücksichtnahmegebots;

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.02.1977 (IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155) einen Nachbarschutz insoweit bejaht hat, als dem Gebot der Rücksichtnahme in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung zukomme, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei, und dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme in Gebieten, in denen unterschiedliche Nutzungen aufeinanderstoßen, nur einen Schutz vor unzumutbaren Belästigungen zugesprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 05.10.1984 - 4 B 190 bis 192.84 - UPR 1985, 135), wie im übrigen auch der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nunmehr unter besonderen Voraussetzungen einen Nachbarschutz aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme anerkennt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -), kommt ein Nachbarschutz hier nicht zum Zuge.
  • BVerwG, 10.05.1968 - IV C 18.66

    Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85
    Soweit die Antragsgegnerin und der Regierungspräsident in Gießen ihre Auffassung von einer Innenbereichslage des streitbefangenen neuen Schulgebäudes auf den Flächennutzungsplan der Stadt Wetzlar von 1981 und die für den Schulbereich dort dargestellte Fläche für Gemeinbedarf stützen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß aus der Darstellung eines Flächennutzungsplans kein Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Bauvorhabens erwächst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1968 - IV C 18.66 BRS 20 Nr. 88; Hess. VGH, Urteil vom 25.04.1974 - IV OE 31/72 - und Urteil vom 02.11.1982 - IV OE 1/80 -).
  • VGH Hessen, 17.12.1984 - 4 TG 2545/84
    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25.02.1977 (IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = BRS 32 Nr. 155) einen Nachbarschutz insoweit bejaht hat, als dem Gebot der Rücksichtnahme in Ausnahmefällen drittschützende Wirkung zukomme, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen sei, und dem Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme in Gebieten, in denen unterschiedliche Nutzungen aufeinanderstoßen, nur einen Schutz vor unzumutbaren Belästigungen zugesprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 05.10.1984 - 4 B 190 bis 192.84 - UPR 1985, 135), wie im übrigen auch der 4. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nunmehr unter besonderen Voraussetzungen einen Nachbarschutz aus dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme anerkennt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 17.12.1984 - 4 TG 2545/84 -), kommt ein Nachbarschutz hier nicht zum Zuge.
  • BGH, 10.02.1983 - III ZR 105/81

    Bindungswirkung - Rechtswidrige Teilbaugenehmigung - Endgültige Baugenehmigung

    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85
    Der hier mögliche Widerruf der rechtswidrigen Teilbaugenehmigung stellt die Bauaufsichtsbehörde von jeder Bindung frei ( vgl. für andere landesrechtliche Regelungen Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/ Wiechert, Nds BauO, Komm., 3. Aufl. 1984, § 76 Rdnr. 4; BGH, U. v. 10.02.1983 - III ZR 105/81 - BRS 40 Nr. 178 m.w.N. und OVG Münster, U. v. 24.08.1979 - XI A 611/79 - BRS 35 Nr. 150 zu § 90 BauO, NW; BayObLG, U.v. 29.10.1979 - RReg.
  • VG Frankfurt/Main, 09.03.1982 - IV/2 E 613/79
    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85
    Dabei ist die Widerrufsvorschrift des § 101 HBO als spezielle und abschließende Regelung anzusehen, wodurch die im wesentlichen inhaltsgleichen Verfahrensregelungen des § 48 Hess.VwVfG nicht zur Anwendung kommen (§ 1 Abs. 3 VwVfG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVfG; VG Frankfurt am Main, U. v. 09.03.1982 - IV/2 E 613/79 - NVwZ 1983, 55; Rasch/Schaetzell, HBO, Komm., Stand: Juli 1984, Erl.
  • VGH Hessen, 10.11.1982 - IV OE 1/80
    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85
    Soweit die Antragsgegnerin und der Regierungspräsident in Gießen ihre Auffassung von einer Innenbereichslage des streitbefangenen neuen Schulgebäudes auf den Flächennutzungsplan der Stadt Wetzlar von 1981 und die für den Schulbereich dort dargestellte Fläche für Gemeinbedarf stützen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß aus der Darstellung eines Flächennutzungsplans kein Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Bauvorhabens erwächst (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.05.1968 - IV C 18.66 BRS 20 Nr. 88; Hess. VGH, Urteil vom 25.04.1974 - IV OE 31/72 - und Urteil vom 02.11.1982 - IV OE 1/80 -).
  • VGH Hessen, 04.10.1984 - 11 UE 86/84
    Auszug aus VGH Hessen, 19.06.1985 - 3 TG 444/85
    Der Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung wird auch nicht durch den später in Kraft getretenen Flächennutzungsplan von 1981 und die dort dargestellte, den östlichen Pausenhof im übrigen noch immer nicht einbeziehende Fläche für Gemeinbedarf aufgehoben, da ein Flächennutzungsplan als auf der gemeindlichen Planungshoheit beruhender gemeindlicher Plan weder zu den raumordnungsrechtlichen noch landesplanerischen Festlegungen gehört (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 04.10.1984 - 11 UE 86/84 - ESVGH 1985 S. 68).
  • VGH Hessen, 01.08.1985 - 3 TH 1267/85

    Widerruf einer rechtswidrigen Baugenehmigung - Enteignungsentschädigung -

    Die Widerrufsvorschrift des § 101 HBO ist als spezielle und abschließende Regelung anzusehen, wodurch die im wesentlichen inhaltsgleichen Verfahrensregelungen des § 48 HessVwVfG nicht zur Anwendung kommen (§ 1 Abs. 3 VwVfG, § 1 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVfG; Hess. VGH, Beschluß vom 19. Juni 1985 - 3 TG 444/85; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. März 1982 - IV/2 E 613/79 NVwZ 1983, 55; Rasch/Schaetzell, HBO, Komm., Stand: Juli 1984, Erl.
  • VGH Hessen, 23.11.2022 - 3 B 680/22
    Diese Bindungswirkung kann nur durch eine Rücknahme oder einen Widerruf der Teilbaugenehmigung gem. §§ 48, 49 HVwVfG aufgehoben werden (VGH Kassel, Urteil vom 26.04.1990 - 4 UE 1256/86 - juris Rdnr. 46 und Beschluss vom 19.06.1985 - 3 TG 444/85 -, juris Rdnrn 9, 21).
  • VGH Hessen, 31.08.1987 - 7 TG 2738/86
    Die für Baurecht zuständigen Senate des Hess. Verwaltungsgerichtshofs gehen im Falle der dem vorliegenden Fall vergleichbaren Konstellation von Störungen durch ein von der Bauaufsichtsbehörde genehmigtes Vorhaben eines öffentlichen Bauherrn in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Nachbaransprüche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend gemacht werden können (vgl. z. B. den Beschluß vom 19. Juni 1985 - 3 TG 444/85 -).
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